Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Münster und gab damit dem Begehren des Klägers statt. Dieser war als Angestellter mit der Betreuung einer industriellen Großanlage betraut und war in dem betroffenen Jahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Gelände des Kunden tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten nur zum Teil als Werbungskosten, da es den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte des Monteurs ansah.
Fälschlicherweise, wie das Gericht befand und gewährte dem Kläger somit einen Anspruch auf eine höhere Pauschale. Eine geringere steuerliche Geltendmachung komme nur bei Fahrten vom Wohnsitz zu einer ortsfesten und dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, also der regelmäßigen Betriebsstätte, in Betracht. Ein Baucontainer könne hingegen nicht als solche betrachtet werden, da dieser auch sehr leicht wieder vom Betriebsgelände des Kunden entfernt werden könnte. Darum hätte sich der Monteur auch nicht darauf einstellen müssen, dieselbe Strecke über einen längeren Zeitraum zurücklegen zu müssen, weshalb ein geringerer Ansatz der ((Glossar!sub_Werbungskosten|Werbungskosten]] nicht gerechtfertigt sei.