Ein Unternehmer hatte anlässlich seines Firmenjubiläums und seines 50. Geburtstages Angestellte und Geschäftspartner seiner GmbH zu einer Feier geladen und wollte die hierdurch entstandenen Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dieser Ansicht schloss sich das zuständige Finanzamt nicht an und wertete die entstandenen Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung. Der hiergegen gerichteten Klage war vor Gericht ebenfalls kein Erfolg vergönnt.
Nach Ansicht des Gerichts und aus Sicht des Finanzamtes hätten die Kosten einer Geburtstagsfeier stets privaten Charakter. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn keine Freunde hierzu eingeladen wären. Vielmehr würde es sich bei den Kosten für Geburtstag und Firmenjubiläum um gemischt veranlasste Aufwendungen handeln, käme aufgrund der engen Verknüpfung eine Geltendmachung als Betriebsausgaben nicht in Betracht. Solches ergäbe sich aus dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot.