Adoptionskosten nicht steuerlich absetzbar

Die im Rahmen einer Adoption entstehenden Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt versuchte ein Ehepaar, die ihm im Rahmen einer Adoption entstandenen Kosten in Höhe von 8.560 Euro steuerlich geltend zu machen. Aus Gründen der primären Sterilität sei es ihnen nicht möglich gewesen, eigene Kinder zu zeugen. Aus gesundheitlichen und ethischen Gründen würden sie darüber hinaus eine künstliche Befruchtung ablehnen. Deshalb sei ihnen nur die Möglichkeit einer Adoption geblieben. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer abgesetzt werden könnten, müsste das in ihrem Fall gleichfalls für die Kosten einer Adoption gelten.

Dieser Auffassung wollte das Gericht jedoch nicht folgen und begründete seine Ansicht mit dem Umstand, dass die Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgen würden. Auch würde es sich bei der künstlichen Befruchtung um eine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung handeln, was bei der Adoption jedoch ebenfalls nicht der Fall sei, weshalb die Voraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung der Adoptionskosten nicht gegeben seien.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 6 K 1880 10 vom 10.10.2011
Normen: § 33 II EStG
[bns]