Dabei soll bei der Berechnung der verbleibenden Frist für die pflichtgemäße Aufbewahrung eine durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer von 5 Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt werden. Berücksichtigung dürfen dabei aber nur die Unterlagen finden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind.
Hintergrund: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, im Gesetz bestimmte Geschäftsunterlagen sechs, zum Teil auch zehn Jahre aufzubewahren. Hintergrund ist vornehmlich eine mögliche Überprüfung seiner bei der Steuererklärung gemachten Angaben.