Dies war auch ihr erklärter Gesellschaftszweck. Die Vorsteuer aus Anschaffungs- und Unterhaltskosten sollte beim Finanzamt geltend gemacht werden, was dieses aber ablehnte.
Dieser ablehnenden Haltung schloss sich der BFH mit der Begründung an, dass die Einlagerung der PKWs nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt. Ansatzpunkt für den Vorsteuerabzug ist die unternehmerische Nutzung der betroffenen Gegenstände. Ist sowohl eine unternehmerische und eine private Nutzung denkbar, ist anhand der Umstände des Einzelfalls abzuwiegen, ob es sich tatsächlich um eine unternehmerische Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, oder ob nicht vielmehr eine rein vermögensverwaltende Betätigung bzw. Sammelleidenschaft vorliegt. Denn auch der private Sammler von Briefmarken, Münzen usw. hofft natürlich auf eine langfristige Wertsteigerung seiner Objekte, ohne hierfür einenVorsteuerabzug geltend machen zu können. Nur wenn bereits während der Aufbauphase einer solchen Sammlung kaufmännische Aktivität entfaltet wird, also An- als auch Verkäufe getätigt werden, könne man von einer unternehmerischen Motivation des Betroffenen ausgehen. Da solches in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall war, wurde die Einlagerung der Wagen als private Sammelleidenschaft bewertet, in deren Folge ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden könne.