Mit dieser Entscheidung dürfte der Bundesfinanzhof zahlreiche Arbeitsplatzwechsler erfreuen, die durch eine Kündigungsfrist noch an ihre alte Wohnung gebunden sind. Nach seiner Ansicht fallen die doppelten Mietzahlungen unter die Werbungskosten, weshalb die steuerliche Geltendmachung gerechtfertigt sei. Die Höhe der Geltendmachung sei dabei unbegrenzt, lediglich bei der zeitlichen Dauer sei eine Befristung gegeben. Demnach können die Mehraufwendungen nur für die Zeit der Umzugsphase geltend gemacht werden. Diese beginnt mit der ordentlichen Kündigung und endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist für die alte Wohnung. Zeitlich ist bei der Geltendmachung dabei der Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs ausschlaggebend. Bis zu diesem Ereignis können die Kosten der neuen Wohnung veranschlagt werden, im Anschluss daran die Aufwendungen für die alte Wohnung.