Umgekehrte Familienfahrten keine Werbungskosten

Werbungskosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dann nicht geltend gemacht werden, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antritt und stattdessen der andere Teil eine Besuchsfahrt zum Beschäftigungsort durchführt.


Voraussetzung für eine Geltendmachung der Kosten für die Besuchsfahrt sei das vorliegen eines objektiven Zusammenhangs zwischen der Besuchsfahrt und dem Beruf. Die Fahrt müsste der Förderung des Berufs dienlich sein, was nach der Auffassung des entscheidenden Gerichts hier nicht gegeben war, zumal die Besuchsfahrt lediglich dem privaten Ziel der Familienzusammenführung diente und die nicht erfolgte Heimfahrt des auswärts tätigen Ehegatten nicht berufsbedingt war, sondern auf privaten Motiven wurzelte. Etwas anderes könne sich auch nicht aus dem grundrechtlich gewährten Schutz der Ehe ergeben, welcher auch vor finanziellen Nachteilen aus einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung schützt.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 15 10 vom 02.02.2011
Normen: Art. 6 GG, § 9 ESTG
[bns]