In dem verhandelten Sachverhalt zahlte die Klägerin ihrer in der Türkei lebenden Schwiegermutter Unterhalt, obwohl sie von ihrem Ehemann getrennt lebte und gesetzlich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet war. Das zuständige Finanzamt verwehrte ihr die steuerliche Geltendmachung mit der Begründung, das derartige Unterhaltsleistungen nur bei einer intakten Ehe abzugsfähig wären.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Das Einkommenssteuergesetz stelle lediglich auf einen zivilrechtlichen Bestand der Ehe ab. Ob die Ehe nur noch auf dem Papier besteht und die Ehepartner getrennt voneinander leben, sei hierbei nicht relevant.