Grundsätzlich ist bei der durch eine Fortbildung entstandenen Reisekosten eine uneingeschränkte Veranlagung als Werbungskosten möglich. Wenn die Reise hingegen privat mitveranlasst wurde, so ist die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten grundsätzlich nach dem privaten und beruflichen Zeitanteilen zu berechnen. Anders sieht es nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs hingegen aus, wenn private und berufliche Zeitanteile nicht zeitlich versetzt, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Bei Sprachreisen sei dies der Fall, weshalb die zeitliche Dauer des Sprachunterrichts ohne Belang sei. Würden diese im Ausland stattfinden, sei stets davon auszugehen, dass die Reise auch privat mitveranlasst sei.
Der Kläger, ein Angehöriger der Bundeswehr, wollte die Kosten einer Sprachreise nach Südafrika steuerlich berücksichtigt sehen, was das Finanzamt aber ablehnte. Mit dem Urteil gab das Gericht seinem Begehren jedoch zumindest in Teilen statt.