Selbiges hatte die Vorinstanz noch anders gesehen und auf dem Erfordernis personalisierter Patientendaten bestanden. Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof fest, dass für eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen von Schönheitsoperationen, deren Ziel die Behandlung eines durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung bestehenden Mangels ist, die Einreichung nicht personalisierter Patientendaten ausreichend ist. Der behandelnde Arzt oder die Klinik müssen dabei konkrete Ausführungen zu der Behandlung und ihren therapeutischen oder prophylaktischen Zielen machen. Anhand dieser Angaben ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens in der Folge zu ermitteln, ob die Operation als Heilbehandlung zu werten ist, oder auf der Grundlage individueller Schönheitsvorstellungen erfolgte.
Normen: § 4 Nr. 14 UStG, § 18 I Nr.1 EStG