Keine Beweislastumkehr bei einer fehlerhaften Behandlung einer Eileiterschwangerschaft und Verletzung des Harnleiters bei einer verspäteten Operation

Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei zwingenden Hinweisen auf eine extrauterine Schwangerschaft (Eileiterschwangerschaft) keine Bauchspiegelung vorgenommen wird und keine regelmäßige Beta-HCG-Kontrolle erfolgt.

Zwar kann bei Unterbauchschmerzen, einer leeren Gebärmutterhöhle, einer tastbaren und schmerzhaften Raumforderung im linken Adnexbereich (Raumforderung am Eileiter und Eierstock) und fehlender vaginaler Blutung bei einem Beta-HCG um 5000 mlE/ml auch auf eine nicht intakte intrauterine Schwangerschaft geschlossen werden und eine Ausschabung durchgeführt werden. Jedoch ist hierbei der Verdacht auf eine extrauterine Schwangerschaft zwingend.

Bei einer verzögerten Behandlung einer extrauterinen Schwangerschaft und einer damit einhergehenden Verletzug des Harnleiters kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Harnleiters infolge der verspäteten Behandlung der extrauterinen Schwangerschaft eingetreten ist. Es erfolgt keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen der grob fehlerhaft unterlassenen Diagnose und Behandlung der extrauterinen Schwangerschaft und der eingetretenen Verletzung des Harnleiters, wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Verzögerung auf die Operationsverhältnisse Einfluss genommen hat.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Koeln 5 U 206 07 vom 20.07.2011
Normen: BGB §§ 253, 280, 611, 823
[bns]