Zu diesem Ergebnis gelangte das OVG in Münster im Fall eines an Multipler Sklerose erkrankten Mannes. Einschränkend führte es aus, dass der Anbau nur statthaft ist, wenn eine erschwingliche Behandlungsmethode mit cannabinoidhaltigen Medikamenten nicht verfügbar ist oder von der Krankenkasse nicht getragen wird. In einem solchen Fall kann der Patient bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag stellen, um unter ärztlicher Begleitung Cannabis zur Eigentherapie in seiner Wohnung anzubauen. Bei der Genehmigung dürfen von dem Antragsteller auch keine besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entwendung der Pflanzen verlangt werden, wie es etwa bei Unternehmen aus dem pharmazeutischen Bereich üblich ist.
Im vorliegenden Sachverhalt scheiterte die Klage des erkrankten Patienten jedoch an dem Umstand, dass ihm die Kasse die Kostenübernahme für ein Medikament angeboten hatte und er nicht überzeugend darlegen konnte, dass dieses Medikament eine andere Wirkung als der angebaute Cannabis hatte.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NRW 13 A 414 11 vom 07.12.2012