Bei einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist grundsätzlich der Belegarzt für die Behandlungsleistungen verantwortlich. Der Krankenhausträger dagegen trägt nur die Verantwortung für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ihm kommt nur eine begrenzte Überwachungspflicht in der Hinsicht zu, dass der Krankenhausträger verpflichtet ist einzuschreiten, wenn er Grund hat, an der Zuverlässigkeit des Belegarztes zu zweifeln. Er ist nicht verpflichtet alle Aufnahmediagnosen der Belegärzte zu überprüfen, mithin würde eine solche Anforderung den Pflichtenkreis des Krankenhausträgers überspannen.