Keine Haftung des Belegkrankenhauses für Fehler des Belegarztes

Entscheidet ein Belegarzt, dass ein bestimmtes Krankenhaus für die Aufnahme einer Schwangeren geeignet ist und die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen in dem betreffenden Krankenhaus durchgeführt werden können, so haftet das Krankenhaus nicht, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Bei einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist grundsätzlich der Belegarzt für die Behandlungsleistungen verantwortlich. Der Krankenhausträger dagegen trägt nur die Verantwortung für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ihm kommt nur eine begrenzte Überwachungspflicht in der Hinsicht zu, dass der Krankenhausträger verpflichtet ist einzuschreiten, wenn er Grund hat, an der Zuverlässigkeit des Belegarztes zu zweifeln. Er ist nicht verpflichtet alle Aufnahmediagnosen der Belegärzte zu überprüfen, mithin würde eine solche Anforderung den Pflichtenkreis des Krankenhausträgers überspannen.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 5 U 89 10 vom 08.11.2010
Normen: BGB §§ 278, 831
[bns]