Das Gericht nahm eine erhebliche Beeinträchtigung des Aussehens des Klägerin an und sieht die Grenze bei erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung überschritten. Insbesondere sieht das Gericht das Aussehen einer Person nicht als unwesentlich, sondern bedeutend für den privaten und beruflichen Lebensbereich an.