Die ehemalige France Télécom, die 2013 ihren Namen in Orange änderte, war in der Verganheit in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weswegen ihr Ende 2002 von den französischen Behörden Unterstützung versprochen wurde. Der französische Staat bot dem größten Telekommunikationsanbieter Frankreichs daraufhin einen Aktionärsvorschuss an. Geplant war die Gewährung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro. France Télécom nahm das Angebot jedoch nicht an, weswegen der Vorschuss nie gewährt wurde. Trotzdem vertrat die Kommission mit seiner Entscheidung von 2004 die Auffassung, dass es sich bei dem angebotenen Vorschuss um eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe gehandelt hat.
Das EuG hatte im Juli 2015 die Entscheidung der Kommission bereits ein zweites Mal für nichtig erklärt. Zur Begründung führte es an, dass die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers falsch angewandt hatte. Der EuGH wies das daraufhin eingelegte Rechtsmittel der Kommission zurück. Damit wurde die Entscheidung der Kommission nun endgültig für nichtig erklärt.
Normen: Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 88 Abs. 3 EG i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999