In dem zugrunde liegenden Sachverhalt forderte die Landeskartellbehörde Brandenburg von einem Unternehmen die Übersendung von Daten, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Das Unternehmen sollte die Daten an eine Mail-Adresse senden, welche lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten diente. Vor diesem Hintergrund verweigerte das Unternehmen die Übersendung. Das Gericht stufte die Weigerung als rechtmäßig ein.
Demnach besteht für betroffene Unternehmen keine Verpflichtung, interne Daten über eine ungesicherte Verbindung an eine Behörde zu übersenden. Unerheblich ist dabei, ob die jeweiligen Daten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Denn die Landeskartellbehörde hat durchaus die Möglichkeit, sich die Daten über einen gesicherten Übertragungsweg oder mittels eines Datenträgers zukommen zu lassen.