Der barunterhaltspflichtge Elternteil darf seinen Anteil am Kindergeld von seiner Barunterhaltspflicht abziehen.
Bei einem echten Wechselmodell, wenn beide Elternteile mithin zu gleichen Teilen an der Kinderbetreuung beteiligt sind, soll das Kindergeld in der Regel demjenigen zustehen, der die beste Gewähr dafür bietet, das Kindergeld zum Wohle des Kindes einzusetzen. Ist die Gewähr dafür geboten, dass das Kindergeld von dem Empfänger zum Wohle des Kindes eingesetzt wird, so besteht kein Anlass dazu, an der Bezugsberechtigung etwas zu ändern.