So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Münster.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Pfändung der Coronabonuszahlung. Der Kläger betrieb einen Hausmeisterservice und hatte Steuerschulden. Das Finanzamt brachte eine Kontopfändung aus und pfändete auch den Coronabonus. Dagegen wendete sich der Kläger in einem einstweiligen Verfahren und bekam Recht. Der Pfändungsschutz für diesen Lohnanteil ist nicht gesondert geregelt. Das Gericht entschied jedoch nach dem Sinn und Zweck des gezahlten Coronabonus. Demnach soll dieser besondere Belastungen während der Coronapandemie abmildern, mithin auch wirtschaftliche Nachteile abmildern. Dieser Zweck ist nicht erfüllt, wenn die Finanzverwaltung damit Umsatzsteuerschulden pfändet.