Die Verhältnismäßigkeit ist selbst dann nicht gewahrt, wenn die Kamera nur aufgrund von zurückliegender Angriffe auf die Mitarbeiter installiert wurde und somit ihrer Sicherheit dient. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Kamera nicht permanent eingeschaltet war, zumal sich die Arbeitnehmerin durch ihre Unkenntnis, ob die Kamera gerade läuft oder nicht, einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt sah.